S a* t z u n
vom
der Stadt Montabaur
Zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19. 1. 1962 (l. Änderung).
Aufgrund des 0 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25. 9* 1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit §§ 1,2,4,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der z.Zt. gültigen Fassung wird auf Beschluß des Stadtrates vom 23. 3 . 1967 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Der § 2 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19* 1* 1962 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
28 .
1967
sind von dem zu entrichten, besonderen An-
5 2 (l) Einmaliger Beitrag
Der einmalige Beitrag beträgt:
a) für Abwasseranlagen, die bis zum 31. 12. 1966 erstellt waren, 4 % der Gebäude-Brandversicherungssumme (1914er Wert) aller auf dem angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstück aufstehenden Gebäude. Werden spater noch Gebäude auf dem Grundstück erstellt, die die Gebäude- Brandversicherungssumme erhöhen, so Mehrbetrag ebenfalls 4 % als Beitrag auch dann, wenn diese Gebäude keinen schluß an die Abwasseranlage haben. Für Gebäude, die in die Brandversicherung nicht aufgenommen sind, wird die Brandversicherungssumme nach den hierfür geltenden Richtlinien ermittelt.
b) für Abwasseranlagen, die nach dem 1. 1. 1967 erstellt werden, 60 % der tatsächlich entstandenen, nicht anderweitig gedeckten Kostena Die Heranziehung erfolgt im Rahmen des für die Anlieger erforderlichen Aufwandes je zu 3 Hälfte nach der Frontmeterlänge und der Gesamtfläche
des Grundstückes.
Für Eckgrundstücke wird der Kostenanteil nach der Straße bemessen, an deren Abwasseranlage sie angeschlossen siru.
Die übrigen Vorschriften der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwass^ranlage in der Stadt Montf vom 19 . 1 . 1962 werden nicht geändert.
Die Satzung tritt ab 1. 1. 1967 tu Kraft.
Montabaur, den
Stadtverwaltung Montabaur
2- h h -;
Bürgermeister
^ -er.

