Akte 
Sitzung 28. März 1967
Entstehung
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S a* t z u n

vom

der Stadt Montabaur

Zur Änderung der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19. 1. 1962 (l. Änderung).

Aufgrund des 0 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbst­verwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung vom 25. 9* 1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit §§ 1,2,4,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der z.Zt. gültigen Fassung wird auf Beschluß des Stadtrates vom 23. 3 . 1967 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Der § 2 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage in der Stadt Montabaur vom 19* 1* 1962 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

28 .

1967

sind von dem zu entrichten, besonderen An-

5 2 (l) Einmaliger Beitrag

Der einmalige Beitrag beträgt:

a) für Abwasseranlagen, die bis zum 31. 12. 1966 erstellt waren, 4 % der Gebäude-Brandversicherungssumme (1914er Wert) aller auf dem angeschlossenen oder anzuschließen­den Grundstück aufstehenden Gebäude. Werden spater noch Gebäude auf dem Grundstück erstellt, die die Gebäude- Brandversicherungssumme erhöhen, so Mehrbetrag ebenfalls 4 % als Beitrag auch dann, wenn diese Gebäude keinen schluß an die Abwasseranlage haben. Für Gebäude, die in die Brandversicherung nicht aufgenommen sind, wird die Brandversicherungssumme nach den hierfür geltenden Richt­linien ermittelt.

b) für Abwasseranlagen, die nach dem 1. 1. 1967 erstellt werden, 60 % der tatsächlich entstandenen, nicht ander­weitig gedeckten Kostena Die Heranziehung erfolgt im Rahmen des für die Anlieger erforderlichen Aufwandes je zu 3 Hälfte nach der Frontmeterlänge und der Gesamtfläche

des Grundstückes.

Für Eckgrundstücke wird der Kostenanteil nach der Straße bemessen, an deren Abwasseranlage sie angeschlossen siru.

Die übrigen Vorschriften der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwass^ranlage in der Stadt Montf vom 19 . 1 . 1962 werden nicht geändert.

Die Satzung tritt ab 1. 1. 1967 tu Kraft.

Montabaur, den

Stadtverwaltung Montabaur

2- h h -;

Bürgermeister

^ -er.