Akte 
Sitzung 13. September 1965
Entstehung
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3.) genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bau- rechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Ver­änderungsaperre nicht berührt.

§ 4

Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens nach zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.

An der Beschlußabstimmung nahmen gern. § 40 00 folgende Ratsmitglie­der wegen Sonderinteresse nicht teil:

Decker, Julius Straub, Josef Müller, Johann

Schneider, Maria Rätz, Wilhelm

Beschluß zu Punkt 1/4. Vorlage Nr. 177

Entlastung des Bürgermeisters für das Geschäftsjahr 1964 des Wasser­werkes

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Da sich aufgrund der Prüfung des Wasserwerkes durch die Mittel­rheinische Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Koblenz, hinsichtlich der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit des

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