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b) ein bestimmter Einzelantrag oder Abänderungsantrag eines oder mehrerer Ratsmitglieder oder
c) ein Antrag zur Geschäftsordnung zugrunde liegen.
(2) Es können nur Anträge gestellt werden, zu deren Behandlung und Beschlußfassung der Stadtrat zuständig ist.
(3) Jeder Antrag ist durch den Bürgermeister, einen städtischen Bediensteten (Berichterstatter) oder durch das antre.gstellende Ratsmitglied oder ein von ihm beauftragtes Ratsmitglied dem Stadtrat vorzutragen und zu begründen.
(4) Eine durch Beschluß erledigte Angelegenheit kann innerhalb der folgenden 12 Monate nur dann zum Gegenstand einer neuen Beratung gemacht werden, wenn die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder damit einverstanden ist.
§ 16
Ä nderung s- und Erg änzungsa nträg^e
(1) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zu den Verhandlungsgegenständen Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.
Es kann beantragen, die Sache einem Ausschuß zur Beratung zu überweisen oder zur nochmaligen Überprüfung an den Ausschuß zurückzuverweisen. Wird die Verweisung oder Zurückverweigung an einen Ausschuß angenommen, so muß die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses gesetzt werden.
(2) Wird der Änderungsantrag angenommen, so wird über den auf diese Weise geänderten Antrag beraten und beschlossen.
(3) Auf Verlangen des Vorsitzenden bedürfen Änderungs- und Ergänzungsanträge der Schriftform.
§ 17
Anfra g en und Auskünfte
(1) Jedes Ratsmitglied kann in allen Angelegenheiten der Stadt
Anfragen an den Vorsitzenden richten. Oerartige Anfragen sind spätestens 24 Stunden vor der nächsten Sitzung des Stadtrates einzureichen. Die Anfragen"werden in dieser Sitzung beantwortet oder auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung gesetzte Die Beantwortung erfolgt am Ende der öffentlichen oder der nichtöffentlichen Sitzung. ,
(2) Nach Erledigung der Tagesordnung der Ratssitzungen kann jedes Ratsmitglied Auskünfte allgemeiner Art von dem Vorsitzenden erbitten. Die Auskünfte können sofort erteilt oder in der nächsten Sitzung gegeben werden.
(3) Eine Besprechung darf sich an Anfragen nur anschließen, wenn dies der Stadtrat beschließt; Die Beschlußfassung findet ohne vorherige Aussprache statt.

