Akte 
Sitzung 08. Dezember 1964
Entstehung
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' § 12

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(l) Der Bürgermeister sowie die ihn vertretenden neten und Ratsmitglieder können an der Beratung ' von Angelegenheiten nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung

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ihnen selbst, ihren Ehegatten, i

Verwandten bis sum dritten

Grade oder ihren Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ^.hnen kraft Gesetzen oder Vollmacht vertretenen Per­son einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann* Das gleiche gilt für Ratsmitglieder und die ehrenamtlichen Beige­ordneten? die in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gut­achten abgegeben haben oder gegen Entgelt bei jemanden beschäf­tigt sind, der an der Erledigung einer Angelegenheit ein per­sönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat. Wer wegen Sonderiiiteressen ausgeschlossen ist. hat sich, wenn über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung beraten.wird, aus dem Sitzungsraum zu entfernen. ... .

(2) Absatz 1 gilt nicht bei Wahlen.

(3) Ein Ratsmitglied, bei dem ein Sonderinteresse vorliegt, hat dieses dem Vorsitzenden vor Beginn der Beratung unaufge­fordert mitzuteilen. Ob ein Sonderinteresse im Sinne des Abs. 1 vorliegt, wird durch den Vorsitzenden fes.t.gcßfelit, Ist das betroffene Ratsmitglied oder ein anderes Ratsmitglied mit der Feststellung des Vorsitzenden nicht einverstanden, so entschei­det der Städtrat. An der Beratung und Abstimmung hierüber dürfen diejenigen, über deren Sonderinteresse entschieden wird, nicht teilnehmen. Ein Sonderinteresse liegt nicht vor, wenn der Bürgermeister oder der ihn vertretende Beigeordnete oder ein Ratsmitglied als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkenungs- grüppe beteiligt ist, deren gemeinsame Belange durch die An­gelegenheit berührt werden.

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(4) Hat der Bürgermeister oder der ihn vertretende Beigeordnete oder ein Ratsmitglied entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 an der Beratung und Abstimmung teilgenommen, so ist der Beschluß ungültig. Der Beschluß gilt jedoch als .gültig zustande gekommen, wenn seine Ungültigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Beschlußfassung geltend gemacht wird^

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(3) Können Ratsmitglieder infolge Ausschlusses nach Absatz 1 an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, so ist der Stadtrat abweichend von § 11 Abs. 1 beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel d8r gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, entscheidet der Bürger­meister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder an Stelle des Stadtrates.

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