hoho In der Amtswiese Im Quendelberg — Ober dom Potorstor* *
In dom Biergäßchen — In der Hackenbitz — In dem Schäfertor —
Auf der obern Alberthöhe — Auf dem Wolfsturm — Auf der Alberthöhe — und Vor der Fröschpfort" an und beauftragt einen noch nach § 1 (2) der Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes zu bestellenden Umlegungsausschuß mit der Durchführung der Umlegung.
Der Umlegung wird der rechtskräftige am 16.2.1962 von der Bezirksregierung Montabaur genehmigte Bebauungsplan zugrunde gelegt.
2.) Beschluß über die Einleitung des Umlegungsverfahrens
Der Stadtrat in Montabaur beschließt einstimmig aufgrund der Umlegungsandrdnung vom 29-r März 1962 gemäß § 47 des BBauG, vom 23.6.1960 die Einleitung der Teilumlegung für das Gebiet des Bebauungsplanes "Alberthöhe".
Das Umlegungsgebiet ist auf dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Plan, durch einen roten Farbstreifen kenntlich gemacht.
Das Umlegungsgebiet umfaßt die in beigefügtem Verzeichnis aufgeführten Grundstücke.
Das Umlegungsgebiet erhält die Bezeichnung "Umlegungsgebiet Alberthöhe"
(Der im Beschluß über die Einleitung des Umlegungsverfahrens genannte Plan sowie das Grundstücksverzeichnis liegen auf dem Bauamt vor und sind nicht als Anlage zu der Sitzungsniederschrift genommen).
3.) Beschluß über die Wahl der Mitglieder und deren Vertreter des Umlegungsausschusses
Der Stadtrat beschließt einstimmig, die Mitglieder und deren Vertreter des Umlegungsausschusses in öffentlicher Abstimmung zu wählen.

