118
Beginn der Sitzung nachm. 6 Uhr.
I. Beschlußfassung über die Bürgersteuer für das Kalenderjahr 1934.
I. Beschlußfassung über die Bürgersteuer für das Kalenderjahr 1934.
Auf einstimmigen Beschluß wurden 400 % des Reichssatzes genehmigt. Das ist die gleiche Höhe wie im Vorjahr.
II. Antrag des Arbeitsausschusses für die Reichshandwerkerwoche auf Genehmigung eines Zuschusses.
Auf Vorschlag des Magistrats werden 50,- RM einstimmig genehmigt.
III. Antrag der H J Unterbaum 87/II auf Gewährung eines Zuschusses.
II. Antrag des Arbeitsausschusses für die Reichshandwerkerwoche auf Genehmigung eines Zuschusses.
Auf Vorschlag des Magistrats werden 50,- RM einstimmig genehmigt.
III. Antrag der H J Unterbaum 87/II auf Gewährung eines Zuschusses.
Auf Vorschlag des Magistrats wurden 50,- RM einstimmig genehmigt.
IV. Antrag des Magistrats auf Zurverfügungstellung weiterer Mittel zu Titel I H III 22 a.
IV. Antrag des Magistrats auf Zurverfügungstellung weiterer Mittel zu Titel I H III 22 a.
Infolge großer Inanspruchnahme sind die im Etat zur Verfügung gestellten Mittel um 500,-RM bereits überschritten. Es wurden daher noch weitere 500,- RM einstimmig bewilligt. Deckung erfolgt durch Einsparung aus anderen Titeln.
V. Änderung der Ortssatzung über Erhebung von Schulbeiträgen für die gewerbliche Berufsschule der Stadt Montabaur..
Folgende Vorschriften werden geändert:
§ 2, Ziffer b Satz 1 muß heißen: „sämtliche nicht gewerbetreibenden Arbeitgeber des Bezirks, soweit die Jugendlichen der einzelnen bei ihm beschäftigten Arbeits- und Angestelltengruppen berufsschulpflichtig sind und zwar wird für jeden Arbeiter oder Angestellten ein Beitrag von 3,- RM festgesetzt.“
§ 3 Ziffer b, Absatz 2, Satz 2 muß heißen:
V. Änderung der Ortssatzung über Erhebung von Schulbeiträgen für die gewerbliche Berufsschule der Stadt Montabaur..
Folgende Vorschriften werden geändert:
§ 2, Ziffer b Satz 1 muß heißen: „sämtliche nicht gewerbetreibenden Arbeitgeber des Bezirks, soweit die Jugendlichen der einzelnen bei ihm beschäftigten Arbeits- und Angestelltengruppen berufsschulpflichtig sind und zwar wird für jeden Arbeiter oder Angestellten ein Beitrag von 3,- RM festgesetzt.“
§ 3 Ziffer b, Absatz 2, Satz 2 muß heißen:

