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4. Betr. Überführung des Stadtassistenten Sack in das Beamtenverhältnis mit dem Titel „Stadtsekretär“ und Verleihung des Titels „Stadtkassensekretär“ an den Stadtkassenassistenten Helm und des Titels „Stadtsekretär“ an den Stadtassistenten Kunst.
Da die erwähnten städt. Angestellten im Oktober 1927 ihre 1. Verwaltungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und Sack lt. Verfügung des Herrn Preuß. Minister des Inneren die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs.4 der Anstellungsgrundsätze in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.1926 erfüllt hat, wird er in das Beamtenverhältnis mit dem Titel „Stadtsekretär“ überführt.
Da bei den Angestellten Helm und Kunst die vorerwähnten Voraussetzungen der ministeriellen Verfügung noch nicht erfüllt sind, so können sie nicht in das Beamtenverhältnis überführt werden, dagegen wird ihnen der Titel „Stadtkassensekretär“ bzw. „Stadtsekretär“ bis zur Erfüllung der Voraussetzungen verliehen.
Sollten indessen bis zum Eintritt der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen anderweitige Bestimmungen erlassen werden, so tritt die Einführung in das Beamtenverhältnis nicht ohne weiteres ein, vielmehr erfolgt dann eine erneute Beschlußfassung durch die städt. Körperschaften.
Durch die Einführung in das Beamtenverhältnis bzw. Verleihung der Titel tritt eine finanzielle Mehrbelastung für die Stadt nicht ein. Eine nachträgliche Anerkennung von früheren Dienstjahren auf das Besoldungsdienstalter insbesondere auf das Pensionsalter darf nicht in Frage kommen.
Herr Stadtverordneten-Vorsteher bringt noch zur Sprache, dass aus den geheimen Magistratssitzungen zu viel in der Stadt gesprochen würde und bittet den Herrn Bürgermeister dahingehend zu wirken,
Da die erwähnten städt. Angestellten im Oktober 1927 ihre 1. Verwaltungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und Sack lt. Verfügung des Herrn Preuß. Minister des Inneren die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs.4 der Anstellungsgrundsätze in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.1926 erfüllt hat, wird er in das Beamtenverhältnis mit dem Titel „Stadtsekretär“ überführt.
Da bei den Angestellten Helm und Kunst die vorerwähnten Voraussetzungen der ministeriellen Verfügung noch nicht erfüllt sind, so können sie nicht in das Beamtenverhältnis überführt werden, dagegen wird ihnen der Titel „Stadtkassensekretär“ bzw. „Stadtsekretär“ bis zur Erfüllung der Voraussetzungen verliehen.
Sollten indessen bis zum Eintritt der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen anderweitige Bestimmungen erlassen werden, so tritt die Einführung in das Beamtenverhältnis nicht ohne weiteres ein, vielmehr erfolgt dann eine erneute Beschlußfassung durch die städt. Körperschaften.
Durch die Einführung in das Beamtenverhältnis bzw. Verleihung der Titel tritt eine finanzielle Mehrbelastung für die Stadt nicht ein. Eine nachträgliche Anerkennung von früheren Dienstjahren auf das Besoldungsdienstalter insbesondere auf das Pensionsalter darf nicht in Frage kommen.
Herr Stadtverordneten-Vorsteher bringt noch zur Sprache, dass aus den geheimen Magistratssitzungen zu viel in der Stadt gesprochen würde und bittet den Herrn Bürgermeister dahingehend zu wirken,

