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des Vollziehungsbeamten Ickenroth lag kein Anlaß vor, da derselbe z. Zt. von der Stadt fast nicht beschäftigt wird.
III.Antrag des Bürgermeisters auf Gehaltsregulierung
III.Antrag des Bürgermeisters auf Gehaltsregulierung
Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt, dem Herrn Bürgermeister Reis für die Zeit
vom 1.10.1919 bis 31.3.1920 eine einmalige Beschaffungsbeihilfe nach dem Satze von 5.000,- M. für das Jahr zu bewilligen, sodaß Herr Bürgermeister also zum 31.3.1920 – 2.500,- M. erhält. Eine anderweitige Regelung für das Rechnungsjahr 1920 und für die spätere Zeit behält sich die Versamml. ausdrücklich vor.
Herr Bürgermeister Reis hatte beantragt, sein Gehalt neu zu regeln, und ihn den staatlichen Oberbeamten gleichzustellen. Die Versammlung hält es im Einvernehmen mit den Vorschlägen der Finanzkommission nicht für zweckmäßig, schon jetzt in eine Neuregelung der Gehaltsfrage einzutreten. Sie will erst das Ergebnis des schwebenden Disziplinarverfahrens abwarten, hält es aber auf der anderen Seite für notwendig, im Hinblick auf die allgemeine Teuerung wenigstens für das Rechnungsjahr 1919 eine einmalige Beschaffungsbeihilfe in der oben angegebenen Höhe zu bewilligen. Da Herr Bürgermeister Reis mit Einschluß der 300,- M. Repräsentationskosten z. Zt. an Gehalt, Teuerungszulage und Wohnungsgeld rund 7.000,- M. für das Rechn. Jahr 1919 bezogen hat, wird er durch die Beschaffungsbeihilfe auf eine Einnahme um wenigstens für das letzte halbe Jahr von rund 12.000,- Mark für das Jahr gebracht. Dieser Betrag erscheint der Ver-
vom 1.10.1919 bis 31.3.1920 eine einmalige Beschaffungsbeihilfe nach dem Satze von 5.000,- M. für das Jahr zu bewilligen, sodaß Herr Bürgermeister also zum 31.3.1920 – 2.500,- M. erhält. Eine anderweitige Regelung für das Rechnungsjahr 1920 und für die spätere Zeit behält sich die Versamml. ausdrücklich vor.
Herr Bürgermeister Reis hatte beantragt, sein Gehalt neu zu regeln, und ihn den staatlichen Oberbeamten gleichzustellen. Die Versammlung hält es im Einvernehmen mit den Vorschlägen der Finanzkommission nicht für zweckmäßig, schon jetzt in eine Neuregelung der Gehaltsfrage einzutreten. Sie will erst das Ergebnis des schwebenden Disziplinarverfahrens abwarten, hält es aber auf der anderen Seite für notwendig, im Hinblick auf die allgemeine Teuerung wenigstens für das Rechnungsjahr 1919 eine einmalige Beschaffungsbeihilfe in der oben angegebenen Höhe zu bewilligen. Da Herr Bürgermeister Reis mit Einschluß der 300,- M. Repräsentationskosten z. Zt. an Gehalt, Teuerungszulage und Wohnungsgeld rund 7.000,- M. für das Rechn. Jahr 1919 bezogen hat, wird er durch die Beschaffungsbeihilfe auf eine Einnahme um wenigstens für das letzte halbe Jahr von rund 12.000,- Mark für das Jahr gebracht. Dieser Betrag erscheint der Ver-

