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Montabaur, den 22. Mai 1912
Anwesend sind vom Magistrat die Herren Bürgermeister Sauerborn, Schöffen Buse und Flügel.
Vom Kollegium die Herren Eisel, Fries, Gaul, Hannappel, Hübinger, Hüger, Kalb, Leuthner, Maßfeller, Olig, Sack, Steinebach und Vollmar.
Entschuldigt fehlen die Herren Bahl, Disper, Jung, Philippi, u. Weyand.
Vorsitzender: Herr Stadtverordneten-Vorsteher Professor Maßfeller,
Protokollführer: Stadtsekretär Blaum.
Die Versammlung ist beschlußfähig.
Nach Verlesung, Genehmigung und Vollziehung des Protokolls der letzten Sitzung gelangt folgende rechtzeitig bekanntgegebene Tagesordnung zur Beratung und Beschlußfassung.
I. Mietentschädigung für die Lehrerinnen an der höheren Töchterschule
Die Besoldungsforderung für die Lehrpersonen der städtischen mittleren Schule enthält keine Bestimmung, welcher Satz der Mietentschädigung als Bestandteil des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens gelten soll. Die Königliche Regierung, Abt. für Kirchen und Schulwesen in Wiesbaden ersucht deshalb um Ergänzung der Besoldungsordnung dahin, welcher Betrag der Mietentschädigung bei Bemessung des Ruhegehaltes
Vom Kollegium die Herren Eisel, Fries, Gaul, Hannappel, Hübinger, Hüger, Kalb, Leuthner, Maßfeller, Olig, Sack, Steinebach und Vollmar.
Entschuldigt fehlen die Herren Bahl, Disper, Jung, Philippi, u. Weyand.
Vorsitzender: Herr Stadtverordneten-Vorsteher Professor Maßfeller,
Protokollführer: Stadtsekretär Blaum.
Die Versammlung ist beschlußfähig.
Nach Verlesung, Genehmigung und Vollziehung des Protokolls der letzten Sitzung gelangt folgende rechtzeitig bekanntgegebene Tagesordnung zur Beratung und Beschlußfassung.
I. Mietentschädigung für die Lehrerinnen an der höheren Töchterschule
Die Besoldungsforderung für die Lehrpersonen der städtischen mittleren Schule enthält keine Bestimmung, welcher Satz der Mietentschädigung als Bestandteil des ruhegehaltsberechtigten Diensteinkommens gelten soll. Die Königliche Regierung, Abt. für Kirchen und Schulwesen in Wiesbaden ersucht deshalb um Ergänzung der Besoldungsordnung dahin, welcher Betrag der Mietentschädigung bei Bemessung des Ruhegehaltes

