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Der Bezirksausschuß in Wiesbaden hat dem beschlossenen Ortsstatut in der vorliegenden Fassung die Genehmigung versagt, speziell wegen des im § 2 festgesetzten Beitragsmaßstabes, welcher im Widerspruch zu der Bestimmung des § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.93 steht, dass die Beiträge nach den, den Beitragspflichtigen von der Veranstaltung anwachsenden, Vorteilen zu bemessen sind.
Der Bürgersteig einer jeden Straße ist eine einheitliche, durch das öffentliche Interesse erforderte Veranstaltung, von der die sämtlichen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ohne Rücksicht auf die jeweilige Breite des vor jedem einzelnen Grundstücke befindlichen Teiles des Bürgersteiges gleichmäßigen Vorteil haben. Es erscheint deshalb unzulässig, dass nach § 2 des Statuts die Beitragsquote für jeden Anlieger nicht nach den Gesamtkosten, sondern nach den Spezialkosten, welche durch Anlegung des Bürgersteiges vor jedem einzelnen Grundstücke erwachsen, bemessen werden soll. Als geeigneter Verteilungsmaßstab würde auch hier der sonst übliche, nämlich die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu einer Quote der Gesamtkosten, nach der Frontlänge ihrer Grundstücke allein in Frage kommen.
In Anbetracht der eigenartigen Verhältnisse in hiesiger Stadt, in welcher Trottoirs in den verschiedensten Breiten bestehen, hat der Magistrat
Der Bürgersteig einer jeden Straße ist eine einheitliche, durch das öffentliche Interesse erforderte Veranstaltung, von der die sämtlichen Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ohne Rücksicht auf die jeweilige Breite des vor jedem einzelnen Grundstücke befindlichen Teiles des Bürgersteiges gleichmäßigen Vorteil haben. Es erscheint deshalb unzulässig, dass nach § 2 des Statuts die Beitragsquote für jeden Anlieger nicht nach den Gesamtkosten, sondern nach den Spezialkosten, welche durch Anlegung des Bürgersteiges vor jedem einzelnen Grundstücke erwachsen, bemessen werden soll. Als geeigneter Verteilungsmaßstab würde auch hier der sonst übliche, nämlich die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu einer Quote der Gesamtkosten, nach der Frontlänge ihrer Grundstücke allein in Frage kommen.
In Anbetracht der eigenartigen Verhältnisse in hiesiger Stadt, in welcher Trottoirs in den verschiedensten Breiten bestehen, hat der Magistrat

