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II. Etat des Kaiser Wilhelms Gymnasiums für das Etatsjahr 1912/14
Der vorgelegte Entwurf zum Etat des Kaiser Wilhelms Gymnasiums hierselbst für die Etatsjahre 1912/14 wurde einstimmig angenommen. Die Versammlung erklärt, dass ihr für die Gewährung von Staatszuschüssen maßgebenden Bedingungen bekannt seien und dass sie sich denselben unterwerfen.
III. Lieferung von Zementröhren für die Burgstraße
Zunächst wird ein Schreiben des hiesigen Gewerbevereins und eines von Fabrikant Volkmann hier zur Kenntnis gebracht, welche beide Protest einlegen gegen den Magistratsbeschluß betr. Lieferung der Zementröhren für die Burgstraße. Es liegt folgende Tatsache zu Grunde:
Beim Ausschreiben der Lieferung der Zementröhren für die Burgstraße waren folgende Angebote eingelaufen:
Der vorgelegte Entwurf zum Etat des Kaiser Wilhelms Gymnasiums hierselbst für die Etatsjahre 1912/14 wurde einstimmig angenommen. Die Versammlung erklärt, dass ihr für die Gewährung von Staatszuschüssen maßgebenden Bedingungen bekannt seien und dass sie sich denselben unterwerfen.
III. Lieferung von Zementröhren für die Burgstraße
Zunächst wird ein Schreiben des hiesigen Gewerbevereins und eines von Fabrikant Volkmann hier zur Kenntnis gebracht, welche beide Protest einlegen gegen den Magistratsbeschluß betr. Lieferung der Zementröhren für die Burgstraße. Es liegt folgende Tatsache zu Grunde:
Beim Ausschreiben der Lieferung der Zementröhren für die Burgstraße waren folgende Angebote eingelaufen:
Hommrich, Wirges
M. 436,20
Volkmann, Montabaur
M. 461.50
Aus Billigkeitsgründen war der Magistrat, wie er in der Sitzung auch durch die Herren Bürgermeister Sauerborn, Schöffe Buse und Eisel vertreten wird, für das Angebot Hommrich, Wirges. Das Kollegium ist jedoch der Ansicht, dass man in solchen Fällen, sofern der Preisunterschied nicht allzu groß ist, nach Möglichkeit die hiesigen Gewerbetreibenden berücksichtigen soll. Besonders treten die Herren Leuthner, Nink und Gaul dafür ein. Es wurde darauf beschlossen, dass der Magistrat bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen unter den drei Letztvorhandenen die Wahl haben soll. Diese Bedingung ist in die Vergebungsbedingungen aufzunehmen. Dieser Beschluß wurde einstimmig angenommen.

