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soweit solche nicht zur Entwässerung von Straßen dienen, zu den Einheitssätzen der für die fiskalischen Baustellen gezahlten Preisen verkaufen darf.
Für den Amtsgerichtsneubau ist der Bauplatz gegenüber dem Kaiser Denkmal vermessen und der Kaufpreis pro Ar mit 400 M. angenommen. Diesen Bauplatz durchzieht die städtische Grabenteilparzelle 143/5981 in Größe von 0,54 Ar.
Die Stadtverordneten Versammlung beschließt:
1. Die Grabenparzelle 143/5981 mit einem Flächengehalt von 0,54 Ar zum Einheitssatze von 400 M. pro Ar, also für 216 M. an die Justizverwaltung zu verkaufen;
2. der Justizverwaltung ohne Eigentumsübertragung an der Parzelle 153/4307 etc. mit einer Fläche von 1,31 Ar ein Benutzungsrecht unengeltlich, jedoch gegen die Verpflichtung einzuräumen, auf dieser Parzelle einen Vorgarten anzulegen und zu unterhalten, auch der Eigentümerin jederzeit den unbehinderten Zutritt zu den vorhandenen Kanalrevisionsschächten zu gestatten.
3. den gesetzlichen Vertragsstempel zu tragen und von einer Entschädigung für denselben seitens der Justizverwaltung abzusehen.
4. den Herrn Bürgermeister zu ermächtigen, den diesbezüglichen Vertrag mit der Justizverwaltung
Für den Amtsgerichtsneubau ist der Bauplatz gegenüber dem Kaiser Denkmal vermessen und der Kaufpreis pro Ar mit 400 M. angenommen. Diesen Bauplatz durchzieht die städtische Grabenteilparzelle 143/5981 in Größe von 0,54 Ar.
Die Stadtverordneten Versammlung beschließt:
1. Die Grabenparzelle 143/5981 mit einem Flächengehalt von 0,54 Ar zum Einheitssatze von 400 M. pro Ar, also für 216 M. an die Justizverwaltung zu verkaufen;
2. der Justizverwaltung ohne Eigentumsübertragung an der Parzelle 153/4307 etc. mit einer Fläche von 1,31 Ar ein Benutzungsrecht unengeltlich, jedoch gegen die Verpflichtung einzuräumen, auf dieser Parzelle einen Vorgarten anzulegen und zu unterhalten, auch der Eigentümerin jederzeit den unbehinderten Zutritt zu den vorhandenen Kanalrevisionsschächten zu gestatten.
3. den gesetzlichen Vertragsstempel zu tragen und von einer Entschädigung für denselben seitens der Justizverwaltung abzusehen.
4. den Herrn Bürgermeister zu ermächtigen, den diesbezüglichen Vertrag mit der Justizverwaltung

