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freiwillig abzutreten, da die Stadtverordneten in Anbetracht
der bestehenden Verhältnisse unter seiner Leitung nicht mehr
tagen könnten. Eine einfache Entschuldigung genüge
nicht.
Zur Geschäftsordnung beantragt Herr G. Sauerborn hierauf
unter Bezugnahme auf §51 des Gesetzes Abänderung
der Geschäftsordnung von 1894 nach der neuen Städte-
ordnung vom 4.8. 1897.
Die Ansichten über Auslegung des §51 gehen auseinander.
An der Debatte hierüber beteiligen sich die Herren
Bürgermeister Sauerborn, G. Sauerborn, Eschenauer
Briel. Herr Bürgermeister Sauerborn teilt die Ansicht
des Herrn G. Sauerborn daß die Versammlung ein Strafrecht
nicht besitze, da eine Geschäftsordnung, anschließend an die
neue Städteordnung nicht vorliege.
Schließlich stellt Herr Rentmeister Eschenauer folgenden
in der Vorversammlung formulirten Antrag:
1. Wegen der Art, wie der Vorsitzende in der letzten
Sitzung die Geschäftsordnung zu handhaben beliebte,
sowohl einem einzelnen Mitgliede, als auch der
ganzen Versammlung gegenüber, wird ihm ein
Verweis erteilt,
2. Wegen des Zustandes in dem er wiederholt in der
Sitzung erschienen, erklärt die Versammlung
daß sie nicht mehr das nötige Vertrauen zu ihm
hat, unter ihm ferner tagen zu können.
der bestehenden Verhältnisse unter seiner Leitung nicht mehr
tagen könnten. Eine einfache Entschuldigung genüge
nicht.
Zur Geschäftsordnung beantragt Herr G. Sauerborn hierauf
unter Bezugnahme auf §51 des Gesetzes Abänderung
der Geschäftsordnung von 1894 nach der neuen Städte-
ordnung vom 4.8. 1897.
Die Ansichten über Auslegung des §51 gehen auseinander.
An der Debatte hierüber beteiligen sich die Herren
Bürgermeister Sauerborn, G. Sauerborn, Eschenauer
Briel. Herr Bürgermeister Sauerborn teilt die Ansicht
des Herrn G. Sauerborn daß die Versammlung ein Strafrecht
nicht besitze, da eine Geschäftsordnung, anschließend an die
neue Städteordnung nicht vorliege.
Schließlich stellt Herr Rentmeister Eschenauer folgenden
in der Vorversammlung formulirten Antrag:
1. Wegen der Art, wie der Vorsitzende in der letzten
Sitzung die Geschäftsordnung zu handhaben beliebte,
sowohl einem einzelnen Mitgliede, als auch der
ganzen Versammlung gegenüber, wird ihm ein
Verweis erteilt,
2. Wegen des Zustandes in dem er wiederholt in der
Sitzung erschienen, erklärt die Versammlung
daß sie nicht mehr das nötige Vertrauen zu ihm
hat, unter ihm ferner tagen zu können.

