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haben die Rechnungsablage als richtig anerkannt
und dem Rechner Entlastung erteilt.
Namens der Finanz-Kommission referiert Herr
Seminarlehrer Briel über den günstigen Abschluß,
gibt sodann der Versammlung Kenntnis von
den einzelnen Titeln der Einnahmen u. Ausgaben
und stellt den Antrag dem Beschlusse des Magistrats
und der Finanz-Kommission auf Festsetzung der
Rechnung wie angegeben u. Entlastung des Rechners
zuzustimmen.
Die Versammlung erklärte einstimmig ihr Einverständ-
niss.
II. Genehmigung eines Ortsstatuts betr. die Erhebung
einer Gebühr für die halbjährlich durch Sachver-
ständige stattfindenden Untersuchungen der
Bierdruckvorrichtungen im Bezirke der Stadt
Montabaur.
Nach den Bestimmungen zur Ausführung der Polizei-
Verordnung vom 20. Februar 1898 sind sämtliche
Bierdruckvorrichtungen in allen Teilen in jedem
halben Jahre einmal von Sachverständigen zu
untersuchen, und beträgt die Gebühr für jede
Untersuchung je 1 M., welche von der Gemeinde
zu tragen ist.
Der Magistrat hat ein Ortsstatut aufgestellt,
welches die Rückerstattung der gezählten Unter-
suchungsgebühren von den Inhabern der
und dem Rechner Entlastung erteilt.
Namens der Finanz-Kommission referiert Herr
Seminarlehrer Briel über den günstigen Abschluß,
gibt sodann der Versammlung Kenntnis von
den einzelnen Titeln der Einnahmen u. Ausgaben
und stellt den Antrag dem Beschlusse des Magistrats
und der Finanz-Kommission auf Festsetzung der
Rechnung wie angegeben u. Entlastung des Rechners
zuzustimmen.
Die Versammlung erklärte einstimmig ihr Einverständ-
niss.
II. Genehmigung eines Ortsstatuts betr. die Erhebung
einer Gebühr für die halbjährlich durch Sachver-
ständige stattfindenden Untersuchungen der
Bierdruckvorrichtungen im Bezirke der Stadt
Montabaur.
Nach den Bestimmungen zur Ausführung der Polizei-
Verordnung vom 20. Februar 1898 sind sämtliche
Bierdruckvorrichtungen in allen Teilen in jedem
halben Jahre einmal von Sachverständigen zu
untersuchen, und beträgt die Gebühr für jede
Untersuchung je 1 M., welche von der Gemeinde
zu tragen ist.
Der Magistrat hat ein Ortsstatut aufgestellt,
welches die Rückerstattung der gezählten Unter-
suchungsgebühren von den Inhabern der

