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Verhandelt Montabaur, am 10. Februar 1898
Anwesend sind vom Magistrat die Herren
Bürgermeister Sauerborn, und Magistratsschöffe Müller,
ferner die sämtlichen Stadtverordneten mit Aus-
nahme der Herren Knögel, Briel und Löb, von wel-
chen der Letztgenannte ohne Entschuldigung fehlt, und
der Protokollführer Blaum.
Nach Eröffnung der Sitzung wird zunächst das Pro-
tokoll der letzten Sitzung verlesen, genehmigt und
vorschriftsmäßig unterschrieben, sodann erhält Herr
Stadtverordneter Sack das Wort zur Geschäftsord-
nung
Derselbe führt Klage gegen die Verwaltung des
Elektrizitätswerkes über willkürliche Berechnungen
der Hausanschlüsse.
Der Herr Vorsitzende Gerharz erwidert demselben,
daß die Einzelnpreise in den Bedingungen festge-
legt seien, während Herr Dr. Marx darauf auf-
merksam macht, daß Klagen bei der Beleuchtungs-
Kommission anzubringen seien, welche gemäß § 11
der Bedingungen über Streitigkeiten mit Ausschluß
des Rechtsweges endgültig Entscheidung treffen
würden.
Herr Leuthner beantragt hierauf Übergang zur Tages-
ordnung, wogegen Einwendungen nicht erholen
wurden.
Bürgermeister Sauerborn, und Magistratsschöffe Müller,
ferner die sämtlichen Stadtverordneten mit Aus-
nahme der Herren Knögel, Briel und Löb, von wel-
chen der Letztgenannte ohne Entschuldigung fehlt, und
der Protokollführer Blaum.
Nach Eröffnung der Sitzung wird zunächst das Pro-
tokoll der letzten Sitzung verlesen, genehmigt und
vorschriftsmäßig unterschrieben, sodann erhält Herr
Stadtverordneter Sack das Wort zur Geschäftsord-
nung
Derselbe führt Klage gegen die Verwaltung des
Elektrizitätswerkes über willkürliche Berechnungen
der Hausanschlüsse.
Der Herr Vorsitzende Gerharz erwidert demselben,
daß die Einzelnpreise in den Bedingungen festge-
legt seien, während Herr Dr. Marx darauf auf-
merksam macht, daß Klagen bei der Beleuchtungs-
Kommission anzubringen seien, welche gemäß § 11
der Bedingungen über Streitigkeiten mit Ausschluß
des Rechtsweges endgültig Entscheidung treffen
würden.
Herr Leuthner beantragt hierauf Übergang zur Tages-
ordnung, wogegen Einwendungen nicht erholen
wurden.

