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die Genehmigung versagt, da den ministeriellen
Bestimmungen nach eine Lehrerin gleiche Räume
wie ein unverheirateter Lehrer mit eigenem Haus-
halte, mithin, wenn freie Wohnung in natura
nicht gewährt wird, mindestens dieselbe Miets-
entschädigung wie unverheiratete Lehrer ohne
eigenen Haushalt, also nach den diesseitig ge-
faßten Beschlüssen 200 M. zu beanspruchen
habe.
§ 16 des Gesetzes vom 3. März 1897 lasse eine
Verringerung der Mietsentschädigung um
ein Drittel auch nur bei Lehrern zu.
Der Magistrat hat deshalb in Abänderung des
Beschlusses vom 7. Oktober l. J. beschlossen, die Miets-
entschädigung für alle Lehrerinnen auf 200 M.
festzusetzen, jedoch den bereits hier im Amte be-
findlichen Lehrerinnen die bisherige Mietsent-
schädigung von 250 M. zu belassen.
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. Oktb.
l. J. erklärt sich die Versammlung hiermit
einstimmig einverstanden.
IV. Mitteilungen
Herr Bürgermeister Sauerborn, teilt der Versammlung
mit, daß 3 Gesuche um Erteilung der Genehmigung
zum Schürfen auf Ton p.p. in der hiesigen Gemark-
ung bei dem Magistrat eingegangen seien,
Bestimmungen nach eine Lehrerin gleiche Räume
wie ein unverheirateter Lehrer mit eigenem Haus-
halte, mithin, wenn freie Wohnung in natura
nicht gewährt wird, mindestens dieselbe Miets-
entschädigung wie unverheiratete Lehrer ohne
eigenen Haushalt, also nach den diesseitig ge-
faßten Beschlüssen 200 M. zu beanspruchen
habe.
§ 16 des Gesetzes vom 3. März 1897 lasse eine
Verringerung der Mietsentschädigung um
ein Drittel auch nur bei Lehrern zu.
Der Magistrat hat deshalb in Abänderung des
Beschlusses vom 7. Oktober l. J. beschlossen, die Miets-
entschädigung für alle Lehrerinnen auf 200 M.
festzusetzen, jedoch den bereits hier im Amte be-
findlichen Lehrerinnen die bisherige Mietsent-
schädigung von 250 M. zu belassen.
Unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. Oktb.
l. J. erklärt sich die Versammlung hiermit
einstimmig einverstanden.
IV. Mitteilungen
Herr Bürgermeister Sauerborn, teilt der Versammlung
mit, daß 3 Gesuche um Erteilung der Genehmigung
zum Schürfen auf Ton p.p. in der hiesigen Gemark-
ung bei dem Magistrat eingegangen seien,

