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weiterhin erhalten und nicht pensionsberechtigt
sein.
2. Herr Rohrmeister Knögel soll auf viertel-
jährige Kündigung angestellt werden mit
einem Anfangsgehalt von 1.200 Mark steigend
alle 5 Jahre um 50 Mark bis zur dem Höchst-
gehalte von 1.500 Mark. Er soll außer dem Gehalt
keine Reumneration erhalten, nicht
pensionsberechtigt sein und darf keine
Arbeit auf eigene Rechnung ausführen.
3. Herr Polizei-Sergeant und Stadtdiener
Müller soll auf viertel jährige Kündigung
angestellt werden mit einem Anfangsgehalt
von 1.000 Mark steigend alle 3 Jahre um
50 Mark bis zum Höchstbetrage von
1.200 Mark. Er soll außer dem Gehalte
keine Reumneration weiterhin, auch nicht
für Kleidung, erhalten und nicht
pensions berechtigt sein.
3. Der Zweite Stadtsekretär Herr Wolf
soll auf vierteljährige Kündigung an-
gestellt werden mit einem Einkommen
von 900 Mark. Er soll keine sonstige
Reumneration weiterhin erhalten und
nicht pensionsberechtigt sein.
4. der Förster Weppler soll nach den Vor- |
schlägen der Forstverwaltung ein Anfangs-
gehalt bekommen von 1.019 M. 76 Pf. und
alle 3 Jahre um circa 70 Mark aufrücken
bis zum Höchstgehalte nach 9 Jahren von
1.223 M. 71 Pf. Auch er soll keine weitere
Reumneration erhalten.
sein.
2. Herr Rohrmeister Knögel soll auf viertel-
jährige Kündigung angestellt werden mit
einem Anfangsgehalt von 1.200 Mark steigend
alle 5 Jahre um 50 Mark bis zur dem Höchst-
gehalte von 1.500 Mark. Er soll außer dem Gehalt
keine Reumneration erhalten, nicht
pensionsberechtigt sein und darf keine
Arbeit auf eigene Rechnung ausführen.
3. Herr Polizei-Sergeant und Stadtdiener
Müller soll auf viertel jährige Kündigung
angestellt werden mit einem Anfangsgehalt
von 1.000 Mark steigend alle 3 Jahre um
50 Mark bis zum Höchstbetrage von
1.200 Mark. Er soll außer dem Gehalte
keine Reumneration weiterhin, auch nicht
für Kleidung, erhalten und nicht
pensions berechtigt sein.
3. Der Zweite Stadtsekretär Herr Wolf
soll auf vierteljährige Kündigung an-
gestellt werden mit einem Einkommen
von 900 Mark. Er soll keine sonstige
Reumneration weiterhin erhalten und
nicht pensionsberechtigt sein.
4. der Förster Weppler soll nach den Vor- |
schlägen der Forstverwaltung ein Anfangs-
gehalt bekommen von 1.019 M. 76 Pf. und
alle 3 Jahre um circa 70 Mark aufrücken
bis zum Höchstgehalte nach 9 Jahren von
1.223 M. 71 Pf. Auch er soll keine weitere
Reumneration erhalten.

