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Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist daß Brauereien
an dem hiesigen Platze in's Leben gerufen werden, ver-
langt die Königliche Regierung zu Wiesbaden die
Herbeiführung eines Beschlusses der städtischen Körper-
schaften über die Abgabe für das dahier gebraute
Bier, welche aber nicht höher genommen werden dürfe,
wie gesetzlich vorgeschrieben, da die Genehmigung
sonst versagt werden müsse.
Laut Beschluß des Magistrats sollen für das an
dem hiesigen Platze gebraute Bier 1 Pf. pro Liter,
analog dem Satze für das dahier eingeführte Bier
erhoben werden.
Herr Hisgen stellt den Antrag dem Beschlusse des
Magistrats zuzustimmen.
Herr Seminarlehrer Briel betont, daß diese Abgabe
eine neue sei und nach den Vorschriften des Kommunal-
abgabengesetzes nicht mehr wie 65 Pf. pro Hekto-
liter erhoben werden dürfe, eine höhere Abgabe
deshalb, die Genehmigung der vorgesetzten Behörde
nicht finden würde.
Herr Leuthner beantragt Verweisung an den
Magistrat behufs Festsetzung der quest. Abgabe
nach den gesetzlichen Bestimmungen und erklärt
sich auch nunmehr Herr Hisgen entgegen seinem
Antrage für Zurückverweisung an den Magistrat.
Der Antrag des Herrn Leuthner wird sodann
einstimmig angenommen.
III. Eingabe der Witwe des Schuhmachers Math. Scheidt
bezüglich des Lehrgeldes für den Schuhmacherlehr-
ling Peter Hübinger.
Der Magistrat hat einen Beschluß nicht gefaßt
an dem hiesigen Platze in's Leben gerufen werden, ver-
langt die Königliche Regierung zu Wiesbaden die
Herbeiführung eines Beschlusses der städtischen Körper-
schaften über die Abgabe für das dahier gebraute
Bier, welche aber nicht höher genommen werden dürfe,
wie gesetzlich vorgeschrieben, da die Genehmigung
sonst versagt werden müsse.
Laut Beschluß des Magistrats sollen für das an
dem hiesigen Platze gebraute Bier 1 Pf. pro Liter,
analog dem Satze für das dahier eingeführte Bier
erhoben werden.
Herr Hisgen stellt den Antrag dem Beschlusse des
Magistrats zuzustimmen.
Herr Seminarlehrer Briel betont, daß diese Abgabe
eine neue sei und nach den Vorschriften des Kommunal-
abgabengesetzes nicht mehr wie 65 Pf. pro Hekto-
liter erhoben werden dürfe, eine höhere Abgabe
deshalb, die Genehmigung der vorgesetzten Behörde
nicht finden würde.
Herr Leuthner beantragt Verweisung an den
Magistrat behufs Festsetzung der quest. Abgabe
nach den gesetzlichen Bestimmungen und erklärt
sich auch nunmehr Herr Hisgen entgegen seinem
Antrage für Zurückverweisung an den Magistrat.
Der Antrag des Herrn Leuthner wird sodann
einstimmig angenommen.
III. Eingabe der Witwe des Schuhmachers Math. Scheidt
bezüglich des Lehrgeldes für den Schuhmacherlehr-
ling Peter Hübinger.
Der Magistrat hat einen Beschluß nicht gefaßt

