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Jos. Müller hier.
Da hierbei eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt,
war, so wurden diejenigen vier Personen auf welche
die meisten Stimmen gefallen waren, zur engeren
Wahl gebracht:
Hierbei erhielt gleichfalls die meisten Stimmen -7-
der Kaufmann Jos. Müller hier, während 6 Stimmen
auf den Kaufmann Carl Müller fielen.
Da auch jetzt eine absolute Stimmenmehrheit nicht
erzielt war, so fand nunmehr zwischen den zwei
Genannten eine engere Wahl statt, bei welcher der
Kaufmann Herr Carl Müller hier die meisten
Stimmen-8-erhielt, während auf den Kaufmann
Herr Jos. Müller 7 Stimmen fielen.
Herr Kaufmann Carl Müller ist somit als Schöffe gewählt.
II. Anpflanzung von Obstbäumen auf städtischen
Ländereien.
Da hierbei eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt,
war, so wurden diejenigen vier Personen auf welche
die meisten Stimmen gefallen waren, zur engeren
Wahl gebracht:
Hierbei erhielt gleichfalls die meisten Stimmen -7-
der Kaufmann Jos. Müller hier, während 6 Stimmen
auf den Kaufmann Carl Müller fielen.
Da auch jetzt eine absolute Stimmenmehrheit nicht
erzielt war, so fand nunmehr zwischen den zwei
Genannten eine engere Wahl statt, bei welcher der
Kaufmann Herr Carl Müller hier die meisten
Stimmen-8-erhielt, während auf den Kaufmann
Herr Jos. Müller 7 Stimmen fielen.
Herr Kaufmann Carl Müller ist somit als Schöffe gewählt.
II. Anpflanzung von Obstbäumen auf städtischen
Ländereien.
Dieser Gegenstand ist in der Sitzung vom 22/11/94
für 1895/96 zurückgestellt und durch Herrn Rent-
meister Hieber jetzt wieder angeregt worden.
Es wird beschlossen dem Antrage auf Anpflanzung
von Obstbäumen auf städtischen Ländereien, so-
weit die gesetzlichen Bestimmungen solches vor-
schreiben und derartige Anpflanzungen nicht
den Pächtern der betr. Grundstücke obliegen,
zu entsprechen.
Dem Magistrat wird das Weitere anheimgegeben,
insbesondere evtl. nur für gute Obstbäume Sorge zu tragen.
für 1895/96 zurückgestellt und durch Herrn Rent-
meister Hieber jetzt wieder angeregt worden.
Es wird beschlossen dem Antrage auf Anpflanzung
von Obstbäumen auf städtischen Ländereien, so-
weit die gesetzlichen Bestimmungen solches vor-
schreiben und derartige Anpflanzungen nicht
den Pächtern der betr. Grundstücke obliegen,
zu entsprechen.
Dem Magistrat wird das Weitere anheimgegeben,
insbesondere evtl. nur für gute Obstbäume Sorge zu tragen.

