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VII. Verfügung Kgl. Regier-
ung, betr. Abänderung, bezw. Vervollständigung der Steuer-Ordnungen über Hundesteuer und Lustbarkeitssteuer.
ung, betr. Abänderung, bezw. Vervollständigung der Steuer-Ordnungen über Hundesteuer und Lustbarkeitssteuer.
VII. Nach Mitteilung des Herrn Reg. Präsidenten hat der Herr Oberpräsident der hier beschlossenen Hundesteuerordnung nur mit der Maßgabe seine Zustimmung erteilt, daß die zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlichen Hunde von der Steuer völlig frei gelassen werden. Die Versammlung beschließt, von den auf Gehöften, 200 Schritte außerhalb des Ortsberings gehaltenen Hunde je 1 Hund von der Steuer frei zu lassen, wenn dieser stets an der Kette gehalten wird; ebenso sollen von den zum Gewerbebetrieb ausschließlich notwendigen Hunde je 1 Hund frei sein. Der Magistrat entscheidet über die ausschließlich als zum Gewerbebetrieb notwendig anzusehenden Hunde. Bezüglich der Lustbarkeitssteuer werden die für Tanzbelustigungen vorgesehenen Sätze für außerordentlich hoch gegriffen gehalten Die Versammlung beschließt deshalb für jede Tanzbelustigung, ob

