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Montabaur am 29. März 1894 nachmittags um 5 Uhr
Nachdem durch Verfügung des Herrn Regierungspräsidenten am
7. März d. J. Herr Bürgermeister Custer beauftragt worden war, die durch stattgehabte[?] Wahlen die am 14. und 16 Februar gewählten Mitglieder zur Stadtverordneten-Versammlung gemäß § 28 Abt. 2 der Städteordnung zu verpflichten und die Constituierung der Stadtverordneten-Versammlung herbeizuführen waren durch öffentliche Bekanntmachung im Kreisblatt sowie schriftliche spezielle Einladung des Herrn Bürgermeisters durch den Stadtdiener die gewählten 18 Mitglieder behuts Verpflichtung derselben auf heute Nachmittag 5 Uhr in den Rathaussaal eingeladen.
7. März d. J. Herr Bürgermeister Custer beauftragt worden war, die durch stattgehabte[?] Wahlen die am 14. und 16 Februar gewählten Mitglieder zur Stadtverordneten-Versammlung gemäß § 28 Abt. 2 der Städteordnung zu verpflichten und die Constituierung der Stadtverordneten-Versammlung herbeizuführen waren durch öffentliche Bekanntmachung im Kreisblatt sowie schriftliche spezielle Einladung des Herrn Bürgermeisters durch den Stadtdiener die gewählten 18 Mitglieder behuts Verpflichtung derselben auf heute Nachmittag 5 Uhr in den Rathaussaal eingeladen.
Erschienen waren 15 Mitglieder und zwar die Herren: Christ. Weyand, Friedrich Winter, Alois Disper, Peter Hannappel IV., Joh. Müller III., Adam Brühl, Peter Gerharz, Martin Sauerborn, Franz Knögel, Johann Briel, Seminarlehrer Heinrich Hübinger, Dr. G. Spieß, Jacob Flügel, Wilhelm Franz Hisgen und Hirsch Löb II.
Verhindert waren zu erscheinen die Herren Carl Müller, Dr. Marx und Carl Wurm welche teils geschäftlich, teils in Ferien abwesend entschuldigt waren.
Herr Bürgermeister Custer machte die Erschienenen mit den ihnen obliegenden Pflichten bekannt und verpflichtete dieselben auf gewissenhafte Erfüllung durch
Verhindert waren zu erscheinen die Herren Carl Müller, Dr. Marx und Carl Wurm welche teils geschäftlich, teils in Ferien abwesend entschuldigt waren.
Herr Bürgermeister Custer machte die Erschienenen mit den ihnen obliegenden Pflichten bekannt und verpflichtete dieselben auf gewissenhafte Erfüllung durch

